Strafrecht

Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

§ 136 Abs. 1 der Strafprozessordnung

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren kann jeden treffen. Zunehmend erstrecken sich Strafverfolgungsmaßnahmen vermehrt auch auf Personen fernab der sogenannten kriminogenen Szene. Auch Entscheidungsträger in Unternehmen, Ärzte und andere Verantwortungsträger sehen sich immer häufiger den einschneidenden Folgen eines Strafverfahrens – wie Vernehmungen, Hausdurchsuchungen bis hin zur Untersuchungshaft – ausgesetzt.

Im Strafrecht wahren wir Ihre Interessen bereits im Ermittlungsverfahren, mit dem Ziel, eine Hauptverhandlung vor Gericht zu vermeiden. Häufig ist es möglich, ein Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen oder zumindest durch das Hinwirken auf einen Strafbefehl, eine Gerichtsverhandlung und die damit verbundene öffentliche Aufmerksamkeit verhindern. Kommt es zur Verhandlung verteidigen wir Sie bundesweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof.

Ihr Ansprechpartner im Strafrecht:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Moritz Kernbach

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.

In Notfällen – wie Hausdurchsuchung und vorläufiger Festnahme – sind wir über unseren Strafverteidiger Notruf unter 0175 255 927 3 auch außerhalb der üblichen Bürozeiten erreichbar.

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